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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 18.02.2003
Aktenzeichen: 9 U 116/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 321 a Abs. 1 |
Oberlandesgericht Stuttgart - 9. Zivilsenat - Beschluss
Geschäftsnummer: 9 U 116/02
vom 18. Februar 2003
In Sachen
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung
des Vors. Richters am OLG Dr. Keihl,
des Richters am OLG Böhm,
der Richterin am LG Columbus
beschlossen:
Tenor:
Die Rüge des Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 23.12.2002 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rügeverfahrens trägt der Beklagte.
Gründe:
I. Der Senat hat mit Urteil vom 23.12.2002 die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 05.07.2002 zurückgewiesen. Zu den Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf das Urteil des Senats Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 10.01.2003 rügt der Beklagte unter Berufung auf eine entsprechende Anwendung des § 321 a ZPO n. F., die Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch den Senat und beantragt,
den Rechtsstreit im Berufungsrechtszug fortzuführen, das angefochtene Urteil des Landgerichts Tübingen abzuändern und die Klage abzuweisen.
Hilfsweise beantragt der Beklagte,
die Revision gegen eine (erneut) bestätigende Berufungsentscheidung zuzulassen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass auch gegen Urteile der zweiten Instanz eine Rüge gem. § 321 a ZPO n. F. zulässig sei, da hierdurch der gesetzgeberische Zweck, das Bundesverfassungsgericht zu entlasten, erreicht werde. Die Rüge sei auch begründet, weil der Senat durch die Vorverlegung des Verkündungstermins den Grundsatz des rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 GG verletzt habe, da dem Beklagte die Möglichkeit genommen worden sei, weiter zur Rechtslage vorzutragen, so dass der Senat zumindest die Revision gegen das Urteil zugelassen hätte. Auch sei ihm die Alternative einer Berufungsrücknahme verwehrt worden. Zu den weiteren Ausführungen des Beklagten wird auf dessen Schriftsatz vom 10.01.2003 verwiesen.
II. Die Rüge ist unzulässig, da dieser Rechtsbehelf gegen Berufungsurteile nicht statthaft ist.
Nach § 321 a Abs. 1 ZPO ist auf die Rüge der durch das Urteil beschwerten Partei der Prozess vor dem Gericht des ersten Rechtszuges fortzuführen, wenn eine Berufung nach § 511 Abs. 2 ZPO nicht zulässig ist und das Gericht des ersten Rechtszuges den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Dem Wortlaut des Gesetzes nach ist eine Rüge nur gegen Urteile der ersten Instanz zulässig, wenn gegen diese eine Berufung unzulässig ist, weil die Voraussetzungen des § 511 Abs. 2 ZPO, also das Übersteigen des Streitwerts von € 600.- oder die Zulassung der Berufung durch das Gericht der ersten Instanz, nicht vorliegen. Das verfahrensgegenständliche Urteil ist jedoch ein Berufungsurteil. Eine von Teilen der Lehre (Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 321 a ZPO Rdnr. 18) und Rechtssprechung (OLG Celle, 04.12.2002, 13 U 77/02) befürwortete entsprechende Anwendung des § 321 a ZPO über den Wortlaut der Norm hinaus auch auf Berufungsentscheidungen, soweit ein weiteres Rechtsmittel gegen diese nicht zulässig ist, kommt nicht in Betracht, weil insoweit keine bewusste oder unbewusste Regelungslücke besteht, was sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm ableitet. Im Gesetzgebungsverfahren hatte der Bundesrat die Möglichkeit der Selbstkorrektur auch auf andere unanfechtbare Entscheidungen der Gerichte, insbesondere auf Urteile der zweiten Instanz oder Beschlüsse nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO n. F. ausdehnen wollen (BT-Drs. 14/4722, S. 148; Hannich, Meyer-Seitz, Engers, ZPO Reform 2001, S. 276), was jedoch von der Bundesregierung (BT-Drs. 14/4722, S. 156; Hannich, Meyer-Seitz, Engers, ZPO Reform 2001, S. 277) im Interesse der Rechtssicherheit und eines effektiven Ressourceneinsatzes ausdrücklich abgelehnt wurde. Damit handelt es sich bei der Regelung des § 321 a ZPO n. F. um eine Ausnahmevorschrift, deren Anwendungsbereich über den Wortlaut hinaus nicht erweitert werden kann (vgl. OLG Oldenburg, 14.10.2002, NJW 2003, S. 149; Zöller-Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 321 a ZPO Rdnr. 3 - 4, Musielak in Münchner-Kommentar, § 321 a ZPO Rdnr. 1).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO analog.
Die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gegen diesen Beschluss kommt gem. § 321 a Abs. 4 Satz 4 ZPO nicht in Betracht (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 574 ZPO Rdnr. 9).
Ende der Entscheidung
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